STA-Regel - spezifische Regel für Bauwerke zur Erfassung des Bevorzugten Namens | STA-Regel (Q3368)
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Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
STA-Regel - spezifische Regel für Bauwerke zur Erfassung des Bevorzugten Namens | STA-Regel
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Aussagen
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Als bevorzugter Name gilt der gebräuchliche Name. Er wird entsprechend deutschsprachiger Nachschlagewerke bestimmt.
3 Fundstellen
Liste fachlicher Nachschlagewerke. - S. 77, Absatz 720 Architektur
Dehio-Handbuch, Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland
Lexikon der Weltarchitektur
Der bevorzugte Name für Bauwerke, Großplastiken und Grab- und Denkmäler innerhalb eines Ortes wird aus dem gebräuchlichen Namen und dem Standort gebildet.
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Der gebräuchliche Name ist entweder ein Individualname oder, falls nicht vorhanden, eine Zusammensetzung aus Bauwerksgattungsbezeichnung und Ort.
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Wenn ein Gattungsbegriff mit einer Himmelsrichtung als Kompositum verwendet wird, gilt dieser Name (etwa „Westtor“) als Individualname.
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Bauwerke von Körperschaften
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Tragen Bauwerke von Körperschaften keinen eigenen Namen, wird aus einem einschlägigen Gattungsbegriff und dem Namen der Körperschaft ein Individualname gebildet.
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Der Name der Körperschaft wird mit Bindewörtern angefügt und nicht als Zusatz in einem Unterfeld abgelegt; es wird ein gebräuchlicher Name für das Bauwerk angenommen.
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Standort des Bauwerks
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Der Standort eines Bauwerks ist Teil des normierten Sucheinstiegs und wird immer im Unterfeld Zusatz (in Form des normierten Sucheinstiegs des Ortes) erfasst.
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Erfassung des Hauptortes:<p>Für Bauwerke der Schweiz werden für die Vorzugsbenennung die selbstständig erfassten Orte und nicht die administrativ übergeordneten politischen Gemeinden genommen.
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Teile von Bauwerken
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Für Teile von Bauwerken werden deren Benennungen im Unterfeld Allgemeine Unterteilung an das übergeordnete Bauwerk angefügt.
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Bevorzugter Name für Kirchenbauten von Gemeinden mit katholischer Konfession ist in der Regel das Patrozinium.
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Unabhängig von der Konfession gilt: Ist ein Kirchenbau unter einem anderen Individualnamen gemäß den Nachschlagewerken einschließlich Homepage bekannter als unter seinem Patrozinium oder dem ehemaligen Patrozinium, so gilt dieser als gebräuchlicher Name und wird zum bevorzugten Namen.
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Konfessionsbezeichnungen können zu Unterscheidung, wenn nötig, hinzugenommen werden.
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Bei Kirchenbauten werden Bezeichnungen wie Sankt, San, Santa, Santissima usw., wenn eindeutig festzustellen, im bevorzugten Namen immer ausgeschrieben, unabhängig von der vorliegenden Namensform.
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„Dom“, „Münster“ und „Kathedrale“ werden wie Bauwerksgattungen behandelt, d. h. der Ort als individualisierendes Element bildet in Verbindung mit dem Sachbegriff den Individualnamen.
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Ein bevorzugter Name in der adjektivischen Form (z. B. Freiburger Münster) ist nicht zulässig, diese Form kann als abweichender Name erfasst werden.
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Eine Funktionsbezeichnung wie zum Beispiel „Stiftskirche“, „Pfarrkirche“, „Evangelische Kirche“ oder „Wallfahrtskirche“ wird nur dann zum bevorzugten Namen, wenn sich weder in den Nachschlagewerken noch in der Vorlage oder im Internet eine andere Namensform ermitteln lässt.
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Der Individualname wird auch hier wie bei Bauwerksgattungen gebildet; d. h. der Funktionsbezeichnung wird der Ortsname hinzugefügt.
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Nur falls es zwei namensgleiche Kirchenbauten in einem Ort gibt, wird der Ortsteil im Unterfeld <i>Zusatz</i> erfasst.
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