Name einer Person - Namen von Personen mit fürstlichem Rang (händisch erfasst) | STA-Regel (Q3103)
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Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
Name einer Person - Namen von Personen mit fürstlichem Rang (händisch erfasst) | STA-Regel
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Aussagen
Erfassen Sie Namen von Personen mit fürstlichem Rang unter Anwendung der allgemeinen Richtlinien zum Erfassen von Namen, die weder einen Nachnamen noch einen Adelstitel enthalten.
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Wenn der Name, unter dem eine Person mit fürstlichem Rang bekannt ist, den Namen eines Fürstenhauses, einer Dynastie, eine territoriale Kennzeichnung usw. oder einen Nachnamen enthält, erfassen Sie den Namen in der vorliegenden Reihenfolge.
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Erfassen Sie Titel unter Anwendung der Bestimmungen unter Rang-, Ehren- oder Amtsbezeichnung: Fürstentitel.
Unbekannter Wert
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Erfassen Sie Zählungen, die zu einem persönlichen Namen gehören, auf den ein zweiter persönlicher Name folgt, nicht als getrenntes Element, sondern als Wortfolge „Vorname Zählung. Vorname“.
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Für regierende Fürsten und Mitglieder regierender Fürstenhäuser wird normiert der persönliche Name in der im Deutschen gebräuchlichen Form, gefolgt von Zählung (in römischen Ziffern), Territorium und Titel (in der im Deutschen gebräuchlichen Form) als bevorzugter Name gewählt.
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Wird eine Person, die als Mitglied einer regierenden Fürstenfamilie unter dem persönlichen Namen zu erfassen ist, zusätzlich mit ihrem Familiennamen, dem Namen ihrer Dynastie o. ä. bezeichnet, fügen Sie diesen Namen dem persönlichen Namen in ununterbrochener Wortfolge bei.
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Titel und Territorium folgen in normierter Form einer ggf. anzugebenden Zählung. Zählungen, Beinamen und Gattungsnamen sowie Territorien und Titel sind Bestandteil des Namens. Sie werden normiert erfasst in der im Deutschen gebräuchlichen Form und für die Anzeige dem Namen nachgestellt.
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Die Zählung folgt unmittelbar nach dem Namen vor anderen Namensbestandteilen; römische Zahlen werden in der korrekten Schreibweise und mit "Punkt" abgeschlossen angegeben.
Eine Fundstelle
Zur normierten Erfassung siehe EH-P-08 Fürsten und Adelige