STA-Regel: Bevorzugter Name eines Geografikums | RDA-Eigenschaft - Spezifische Regel für Gebietskörperschaften: Erfassen des bevorzugten Namens (Q9697)

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Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Bevorzugter Name eines Geografikums | RDA-Eigenschaft - Spezifische Regel für Gebietskörperschaften: Erfassen des bevorzugten Namens
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    Aussagen

    Einleitende Artikel werden nicht weggelassen. Wenn Artikel in der Konvention einer Sprache aber als nicht feststehende Präfixe gelten, wird dem Artikel ein Nichtsortierzeichen vorangestellt. Das gilt für Namen in arabischer und hebräischer Sprache.
    0 Fundstellen
    Findet sich der Name des Geografikums sowohl in nicht-lateinischer als auch in lateinischer Schrift, gilt weiterhin die Form der Umschrift als bevorzugte Namensform.
    0 Fundstellen
    Einleitende Bezeichnungen wie "Sankt", "Markt", "Siedlung", "Herzogtum", "Grafschaft", "Ciudad" u. ä. einschließlich der fremdsprachigen Entsprechungen gelten als Namensbestandteil und sind Teil des bevorzugten Namens, wenn sie im maßgeblichen Nachschlagewerk fester Bestandteil des geografischen Namens sind. (Ist mit "Herzogtum", "Grafschaft" u. Ä. der Gattungsbegriff für eine Verwaltungseinheit gemeint, siehe <a href="#Verwaltungseinheiten-1" class="ref">Spezifische Regeln für Gebietskörperschaften: Erfassen des bevorzugten Namens: Verwaltungseinheiten</a>).
    0 Fundstellen
    Einleitende Bezeichnungen wie "Saint", "St." oder "Mount", "Mt." werden in der gebräuchlichen Form gemäß der Nachschlagewerke übernommen; es wird nicht auf eine ausgeschriebene Form normiert.
    0 Fundstellen
    "Bad", "Seebad", "Kurort" und ähnliche und vergleichbare fremdsprachige Benennungen am Anfang des Namens werden gemäß ihrer Gebräuchlichkeit nach der <a href="https://wiki.dnb.de/x/Y5RjBQ">Rangfolge der Nachschlagewerke (Prioritätenliste)</a>, Absatz III, als Bestandteil des Namens behandelt oder weggelassen. (Zur Handhabung von Namensänderungen, siehe <a href="#Namensanderung" class="ref">Spezifische Regeln für Gebietskörperschaften: Wahl des bevorzugten Namens: Namensänderung</a>).
    0 Fundstellen