STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Juristische Werke (Q9395)

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Deutsch
STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Juristische Werke
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    Aussagen

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    Körperschaften werden als geistige Schöpfer juristischer Werke angesehen, wenn sie für das Erzeugen, das Erscheinen von Werken oder für das Veranlassen, dass diese erscheinen, verantwortlich sind und in eine der folgenden Kategorien fallen:
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    Werke, die über Anhörungen berichten, die von legislativen, judikativen, Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften geleitet wurden
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    i) Gesetze<br>ii) Dekrete eines Staatsoberhaupts, einer obersten Führungskraft oder eines regierenden Exekutivorgans<br>iii) Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorlagen<br>iv) Verwaltungsvorschriften usw.<br>v) Satzungen, Chartas usw.<br>vi) gerichtliche Verfahrensvorschriften<br>vii) Anklagen zum Schwurgericht, Anklageschriften, Gerichtsprotokolle und Gerichtsentscheidungen
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    Für juristische Kommentare, die häufig neu bearbeitet werden, gelten grundsätzlich die Bestimmungen zu <a class="ref" href="Q8495">Allgemeines: Werk: Normierter Sucheinstieg bei Adaptionen und Überarbeitungen</a> .
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    Darüber hinaus gilt folgende Sonderregelung:<br>Ist auf der bevorzugten Informationsquelle eines juristischen Kommentars ein ursprünglicher Verfasser an erster oder hervorgehobener Stelle genannt, so wird dieser auch dann als erster geistiger Schöpfer betrachtet, wenn er explizit als "Begründer“ o. ä. bezeichnet wird. Es handelt sich dann weiterhin um das ursprüngliche Werk. Ob die Person bereits verstorben ist, ist dabei unerheblich. Verwenden Sie als Beziehungskennzeichnung "Verfasser“, die Beziehungskennzeichnung "Begründer" kann zusätzlich erfasst werden. <br>
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    <strong> Beispiele </strong>
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    Handelsgesetzbuch / begründet von Dr. Adolf Baumbach ; fortgeführt von Dr. Konrad Duden <br> <em>Geistiger Schöpfer:</em> Baumbach, Adolf
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    Handelsgesetzbuch / erläutert von Dr. Dr. Klaus J. Hopt ; begründet von Adolf Baumbach <br> <em>Geistiger Schöpfer:</em> Hopt, Klaus J.
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