STA-Regel: Bevorzugter Name einer Körperschaft | RDA-Eigenschaft - Gerichte (Q13358)
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| Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
|---|---|---|---|
| Deutsch |
STA-Regel: Bevorzugter Name einer Körperschaft | RDA-Eigenschaft - Gerichte
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Aussagen
Erfassen Sie Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) als Unterabteilung des repräsentierten Landes. Dabei entfällt der Name des Sitzes oder des Zuständigkeitsbereichs. Fügen Sie den Namen des Ortes, an dem das Gericht seinen Sitz hat, oder dessen Zuständigkeitsbereich nur hinzu, wenn er zur Unterscheidung von gleichnamigen Gerichten nötig ist. Erfassen Sie Internationale Gerichte nach den <a class="ref" href="P423#Internationale-Korperschaften">Basisregeln Wahl des bevorzugten Namens einer Körperschaft: Internationale Körperschaften</a>.
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In Deutschland sind Oberlandes-, Land- und Amtsgerichte den Bundesländern untergeordnet; oberste Bundesgerichte dem Staat. Gerichte in Österreich sind dem Gesamtstaat untergeordnet; Landesverwaltungsgerichte den Bundesländern, in der Schweiz den Kantonen (sofern es nicht oberste Gerichte sind).
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Erfassen Sie Adhoc-Militärgerichte (z. B. ein Kriegsgericht im Anlassfall) als Abteilung des bestimmten Militärdienstes (bzw. Teilstreitkräfte). Fügen Sie den Nachnamen des Angeklagten und das Verhandlungsjahr hinzu.
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