STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines (Q12918)
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Keine Beschreibung vorhanden
| Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
|---|---|---|---|
| Deutsch |
STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines
|
Keine Beschreibung vorhanden
|
Aussagen
0 Fundstellen
Erfassen Sie für Körperschaften verpflichtend die Angabe des Ländercodes. Können Sie keinen Ländercode vergeben, erfassen Sie den Code „ZZ“ als Platzhalter.
0 Fundstellen
Vergeben Sie für Körperschaften, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Vergeben Sie für Firmen grundsätzlich den Ländercode für den Sitz der Körperschaft. Vergeben Sie für internationale Konzerne, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich den Code „XP" (siehe auch <a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges" rel="nofollow">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
0 Fundstellen
Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 und für alle anderen Länder den Code gemäß ISO 3166-1.
0 Fundstellen
Erfassen Sie für noch bestehende Körperschaften nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
0 Fundstellen
Erfassen Sie für nicht mehr existierende Körperschaften, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes und den aktuellen Code.
0 Fundstellen
Organe von Gebietskörperschaften
0 Fundstellen
Erfassen Sie für Organe von Gebietskörperschaften den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Sie können bei Bedarf den Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben.
0 Fundstellen
Frühere beziehungsweise historische Körperschaften
0 Fundstellen