STA-Regel: Illustrierender Inhalt (RDA-Elementbeschreibung) | RDA-Eigenschaft - Erfassen des illustrierenden Inhalts (Q9495)
Version vom 8. Mai 2023, 08:29 Uhr von Nadine Brede (Diskussion | Beiträge) (Aussage geändert: Property:P7: Illustrationen)
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Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
STA-Regel: Illustrierender Inhalt (RDA-Elementbeschreibung) | RDA-Eigenschaft - Erfassen des illustrierenden Inhalts
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Aussagen
Verwenden Sie den allgemeinen Begriff "Illustrationen". Optional können Sie - stattdessen oder zusätzlich - einen oder mehrere geeignete Termini aus der Liste <a class="ref" href="P527 ">normiertes Vokabular</a> verwenden.<p>Wenn keiner der Termini in der Liste geeignet oder spezifisch genug ist, verwenden Sie einen anderen prägnanten Terminus oder Termini (z. B. Notenbeispiele), um die Art des illustrierenden Inhalts anzugeben.
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Erfassen Sie den Terminus im Singular oder Plural, wie zutreffend.
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