STA-Regel: Illustrierender Inhalt (RDA-Elementbeschreibung) | RDA-Eigenschaft - Erfassen des illustrierenden Inhalts (Q9495)

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Version vom 14. Februar 2023, 11:00 Uhr von Toepler (Diskussion | Beiträge) (‎Aussage geändert: Property:P7: Erfassen des illustrierenden Inhalts)
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Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Illustrierender Inhalt (RDA-Elementbeschreibung) | RDA-Eigenschaft - Erfassen des illustrierenden Inhalts
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    Aussagen

    0 Fundstellen
    Verwenden Sie den allgemeinen Begriff "Illustrationen". Optional können Sie - stattdessen oder zusätzlich - einen oder mehrere geeignete Termini aus der Liste <a href="https://wiki.dnb.de/pages/viewpage.action?pageId=198097204#AP2.1|IllustrierenderInhalt/illustrativecontent-normiertesVokabular" rel="nofollow">normiertes Vokabular</a> verwenden.<p>Wenn keiner der Termini in der Liste geeignet oder spezifisch genug ist, verwenden Sie einen anderen prägnanten Terminus oder Termini (z. B. Notenbeispiele), um die Art des illustrierenden Inhalts anzugeben.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie den Terminus im Singular oder Plural, wie zutreffend.
    0 Fundstellen