STA-Regel - spezifische Regel zur Erfassung des Bevorzugten Namens eines Bauwerkes (Q3368)
Version vom 7. Juni 2022, 08:30 Uhr von Mathias Manecke (Diskussion | Beiträge) (Aussage erstellt: Property:P7: Tragen Bauwerke von Körperschaften keinen eigenen Namen, wird aus einem einschlägigen Gattungsbegriff und dem Namen der Körperschaft ein Individualname gebildet.)
Keine Beschreibung vorhanden
Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
---|---|---|---|
Deutsch |
STA-Regel - spezifische Regel zur Erfassung des Bevorzugten Namens eines Bauwerkes
|
Keine Beschreibung vorhanden
|
Aussagen
0 Fundstellen
Als bevorzugter Name gilt der gebräuchliche Name. Er wird entsprechend deutschsprachiger Nachschlagewerke bestimmt.
3 Fundstellen
Liste fachlicher Nachschlagewerke. - S. 77, Absatz 720 Architektur
Dehio-Handbuch, Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland
Lexikon der Weltarchitektur
Der bevorzugte Name für Bauwerke, Großplastiken und Grab- und Denkmäler innerhalb eines Ortes wird aus dem gebräuchlichen Namen und dem Standort gebildet.
0 Fundstellen
Der gebräuchliche Name ist entweder ein Individualname oder, falls nicht vorhanden, eine Zusammensetzung aus Bauwerksgattungsbezeichnung und Ort.
0 Fundstellen
Wenn ein Gattungsbegriff mit einer Himmelsrichtung als Kompositum verwendet wird, gilt dieser Name (etwa „Westtor“) als Individualname.
0 Fundstellen
Bauwerke von Körperschaften
0 Fundstellen
Tragen Bauwerke von Körperschaften keinen eigenen Namen, wird aus einem einschlägigen Gattungsbegriff und dem Namen der Körperschaft ein Individualname gebildet.
0 Fundstellen