STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines (Q12918)

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Deutsch
STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines
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    Aussagen

    Erfassen Sie für Körperschaften verpflichtend die Angabe des Ländercodes. Können Sie keinen Ländercode vergeben, erfassen Sie den Code „ZZ“ als Platzhalter.
    0 Fundstellen
    Vergeben Sie für Körperschaften, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Vergeben Sie für Firmen grundsätzlich den Ländercode für den Sitz der Körperschaft. Vergeben Sie für internationale Konzerne, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich den Code „XP" (siehe&nbsp;auch&nbsp;<a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges" rel="nofollow">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 (einschließlich Codes für die Gliedstaaten).
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für noch bestehende Körperschaften nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für nicht mehr existierende Körperschaften, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für Organe von Gebietskörperschaften den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Sie können bei Bedarf den Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben.
    0 Fundstellen