STA-Regel: spezifische GND-Regel für Anwendungskontext: Inhaltserschließung - Amtsinhaber (Q12224)

Aus STA Dokumentationsplattform
Version vom 14. August 2025, 09:25 Uhr von Professional.Wiki (Diskussion | Beiträge) (‎Bezeichnung, Beschreibung und/oder Alias in de und andere Teile geändert: Update durch Sta-Editor)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Beschreibung vorhanden
Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: spezifische GND-Regel für Anwendungskontext: Inhaltserschließung - Amtsinhaber
Keine Beschreibung vorhanden

    Aussagen

    In der Inhaltserschließung werden keine Körperschaftsdatensätze für Amtsinhaber erfasst, sondern in der Erschließung jeweils der Personendatensatz verwendet. Bei einem Werk, dessen geistiger Schöpfer der Amtsinhaber in eben dieser Funktion ist (offiziellen Verlautbarung), wird im zugehörigen Werknormdatensatz aber auch von der Inhaltserschließung der Körperschaftsdatensatz für den Amtsinhaber verwendet (bzw. muss dieser erst angelegt werden, sofern er noch nicht existiert).
    0 Fundstellen