STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines (Q12918)
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| Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
|---|---|---|---|
| Deutsch |
STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines
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Aussagen
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Für Körperschaften ist die Angabe des Ländercodes verpflichtend. Kann kein Ländercode vergeben werden, wird der Code „ZZ“ als Platzhalter gesetzt.
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Körperschaften erhalten, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Bei Firmen wird der Ländercode für den Sitz der Körperschaft grundsätzlich vergeben; bei internationalen Konzernen, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich „XP" (siehe auch <a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
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Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 (einschließlich Codes für die Gliedstaaten).
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Noch bestehende Körperschaften bekommen nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
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Nicht mehr existierende Körperschaften bekommen, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes.
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Organe von Gebietskörperschaften
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Organe von Gebietskörperschaften erhalten den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Bei Bedarf kann der Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben werden.
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Frühere beziehungsweise historische Körperschaften
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