STA-Regel - spezifische Regel zur Erfassung des Bevorzugten Namens eines Bauwerkes (Q3368)

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Version vom 7. Juni 2022, 08:30 Uhr von Mathias Manecke (Diskussion | Beiträge) (‎Aussage erstellt: Property:P7: Der Name der Körperschaft wird mit Bindewörtern angefügt und nicht als Zusatz in einem Unterfeld abgelegt; es wird ein gebräuchlicher Name für das Bauwerk angenommen.)
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Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel - spezifische Regel zur Erfassung des Bevorzugten Namens eines Bauwerkes
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    Aussagen

    Als bevorzugter Name gilt der gebräuchliche Name. Er wird entsprechend deutschsprachiger Nachschlagewerke bestimmt.
    3 Fundstellen
    Dehio-Handbuch, Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland
    Lexikon der Weltarchitektur
    Der bevorzugte Name für Bauwerke, Großplastiken und Grab- und Denkmäler innerhalb eines Ortes wird aus dem gebräuchlichen Namen und dem Standort gebildet.
    0 Fundstellen
    Der gebräuchliche Name ist entweder ein Individualname oder, falls nicht vorhanden, eine Zusammensetzung aus Bauwerksgattungsbezeichnung und Ort.
    0 Fundstellen
    Wenn ein Gattungsbegriff mit einer Himmelsrichtung als Kompositum verwendet wird, gilt dieser Name (etwa „Westtor“) als Individualname.
    0 Fundstellen
    Tragen Bauwerke von Körperschaften keinen eigenen Namen, wird aus einem einschlägigen Gattungsbegriff und dem Namen der Körperschaft ein Individualname gebildet.
    0 Fundstellen
    Der Name der Körperschaft wird mit Bindewörtern angefügt und nicht als Zusatz in einem Unterfeld abgelegt; es wird ein gebräuchlicher Name für das Bauwerk angenommen.
    0 Fundstellen