STA-Regel: Bevorzugter Name einer Körperschaft | RDA-Eigenschaft - Erfassen des bevorzugten Namens einer Körperschaft: Regierungsvertreter oder religiöse Würdenträger 2 (Q12216): Unterschied zwischen den Versionen

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Bezeichnung / deBezeichnung / de
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Item 994
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STA-Regel: Bevorzugter Name einer Körperschaft | RDA-Eigenschaft - Erfassen des bevorzugten Namens einer Körperschaft: Regierungsvertreter oder religiöse Würdenträger 2
Eigenschaft / Beschreibung | Doku: STA-Eigenschaft
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Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt oder religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber in Erscheinung tritt. Ist Letzteres der Fall ("in offizieller Funktion handelnd"), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft.
Eigenschaft / Beschreibung | Doku: STA-Eigenschaft: Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt oder religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber in Erscheinung tritt. Ist Letzteres der Fall ("in offizieller Funktion handelnd"), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. / Rang
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Eigenschaft / Beschreibung | Doku: STA-Eigenschaft: Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt oder religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber in Erscheinung tritt. Ist Letzteres der Fall ("in offizieller Funktion handelnd"), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft. / Qualifikator
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Eigenschaft / Element von | Doku: STA-Eigenschaft
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Eigenschaft / Element von | Doku: STA-Eigenschaft: Regeltext | STA-Dokumentation / Rang
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Eigenschaft / Schema | Doku: STA-Eigenschaft
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Eigenschaft / Schema | Doku: STA-Eigenschaft: STA-Dokumentation | Schema / Rang
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Aktuelle Version vom 14. August 2025, 09:25 Uhr

Keine Beschreibung vorhanden
Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Bevorzugter Name einer Körperschaft | RDA-Eigenschaft - Erfassen des bevorzugten Namens einer Körperschaft: Regierungsvertreter oder religiöse Würdenträger 2
Keine Beschreibung vorhanden

    Aussagen

    Nach RDA wird unterschieden, ob ein Staatsoberhaupt oder religiöser Würdenträger als Privatperson oder als Amtsinhaber in Erscheinung tritt. Ist Letzteres der Fall ("in offizieller Funktion handelnd"), dann erfassen Sie ihn oder sie als Organ der Körperschaft.
    0 Fundstellen