STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines (Q12918): Unterschied zwischen den Versionen

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Für Körperschaften ist die Angabe des Ländercodes verpflichtend. Kann kein Ländercode vergeben werden, wird der Code „ZZ“ als Platzhalter gesetzt.
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Erfassen Sie für Körperschaften verpflichtend die Angabe des Ländercodes. Können Sie keinen Ländercode vergeben, erfassen Sie den Code „ZZ“ als Platzhalter.
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Körperschaften erhalten, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Bei Firmen wird der Ländercode für den Sitz der Körperschaft grundsätzlich vergeben; bei internationalen Konzernen, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich „XP" (siehe auch <a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
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Vergeben Sie für Körperschaften, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Vergeben Sie für Firmen grundsätzlich den Ländercode für den Sitz der Körperschaft. Vergeben Sie für internationale Konzerne, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich den Code „XP" (siehe&nbsp;auch&nbsp;<a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges" rel="nofollow">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
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Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 (einschließlich Codes für die Gliedstaaten).
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Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 und für alle anderen Länder den Code gemäß ISO 3166-1.
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Noch bestehende Körperschaften bekommen nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
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Erfassen Sie für noch bestehende Körperschaften nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
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Nicht mehr existierende Körperschaften bekommen, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes.
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Erfassen Sie für nicht mehr existierende Körperschaften, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes und den aktuellen Code.
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Organe von Gebietskörperschaften erhalten den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Bei Bedarf kann der Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben werden.
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Erfassen Sie für Organe von Gebietskörperschaften den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Sie können bei Bedarf den Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben.

Aktuelle Version vom 4. Dezember 2025, 10:47 Uhr

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Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Ländercode-Leitfaden: Körperschaften | GND-Allgemeines
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    Aussagen

    Erfassen Sie für Körperschaften verpflichtend die Angabe des Ländercodes. Können Sie keinen Ländercode vergeben, erfassen Sie den Code „ZZ“ als Platzhalter.
    0 Fundstellen
    Vergeben Sie für Körperschaften, wenn möglich, den Ländercode ihres aktuellen Sitzes. Vergeben Sie für Firmen grundsätzlich den Ländercode für den Sitz der Körperschaft. Vergeben Sie für internationale Konzerne, Gesellschaften und Organisationen immer zusätzlich den Code „XP" (siehe&nbsp;auch&nbsp;<a href="GND-A-LC#Landercodes-fur-kontinentubergreifende-Staatengruppen-und-Sonstiges" rel="nofollow">Ländercodes für kontinentübergreifende Staatengruppen</a>).
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für die Länder Deutschland, Österreich, die Schweiz, Tibet und Südtirol den Ländercode gemäß ISO 3166-2 und für alle anderen Länder den Code gemäß ISO 3166-1.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für noch bestehende Körperschaften nur den zum Zeitpunkt der Erfassung gültigen Code.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für nicht mehr existierende Körperschaften, wenn möglich, den/die zeitlich zutreffenden Code/Codes und den aktuellen Code.
    0 Fundstellen
    Erfassen Sie für Organe von Gebietskörperschaften den Ländercode des Geografikums, unter dem sie erfasst sind. Sie können bei Bedarf den Ländercode für den Sitz des Organs zusätzlich vergeben.
    0 Fundstellen