STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Musik (Noten, Tonträger, etc.) (Q9271): Unterschied zwischen den Versionen

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(‎Aussage erstellt: Beschreibung (P7): Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen.)
Eigenschaft / Beschreibung
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Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen.
Eigenschaft / Beschreibung: Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen. / Rang
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Normaler Rang

Version vom 13. Juli 2023, 13:22 Uhr

Keine Beschreibung vorhanden
Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Musik (Noten, Tonträger, etc.)
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    Aussagen

    Beziehungskennzeichnungen für geistige Schöpfer von Text bei Musikwerken
    0 Fundstellen
    Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen.
    0 Fundstellen