STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Musik (Noten, Tonträger, etc.) (Q9271): Unterschied zwischen den Versionen
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(Aussage erstellt: Beschreibung (P7): Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen.) |
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+ | Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen. | ||
Eigenschaft / Beschreibung: Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen. / Rang | |||
+ | Normaler Rang |
Version vom 13. Juli 2023, 13:22 Uhr
Keine Beschreibung vorhanden
Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
STA-Regel: Geistiger Schöpfer | RDA-Eigenschaft - Musik (Noten, Tonträger, etc.)
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Keine Beschreibung vorhanden
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Aussagen
Beziehungskennzeichnungen für geistige Schöpfer von Text bei Musikwerken
0 Fundstellen
Textierte Musikwerke gelten als gemeinschaftliche Werke, wenn Musik und Text von verschiedenen geistigen Schöpfern stammen. Für den geistigen Schöpfer des Texts können die Beziehungskennzeichnungen Verfasser, Librettist oder Textdichter zutreffen.
0 Fundstellen