STA-Regel: Kunstwerke, Designstücke, Werke der Architektur etc. (inkl. Abbildungen, Reproduktionen, Entwürfe) | RDA-Eigenschaft - Körperschaft als geistiger Schöpfer (Q10060)
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Körperschaft als geistiger Schöpfer
Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
STA-Regel: Kunstwerke, Designstücke, Werke der Architektur etc. (inkl. Abbildungen, Reproduktionen, Entwürfe) | RDA-Eigenschaft - Körperschaft als geistiger Schöpfer
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Körperschaft als geistiger Schöpfer
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Aussagen
Sofern mehrere Künstler, Designer, Architekten etc. als Körperschaft handeln und das Werk von der Körperschaft stammt, ist diese geistiger Schöpfer bei den Kunstwerken, Designstücken, Werken der Architektur etc. Dies gilt auch, wenn nicht die Kunstwerke, Designstücke, Werke der Architektur etc. selbst katalogisiert werden, sondern ein Werk, das Abbildungen, Reproduktionen oder Entwürfe von diesen enthält (z. B. ein Kunstband oder Ausstellungskatalog, der Werke einer als Körperschaft geltenden Künstlergruppe zeigt, oder ein Band, in dem ein Architekturbüro ein Bauprojekt vorstellt).
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