STA-Regel: Vertriebsort | RDA-Eigenschaft - Übergeordnete Gebietskörperschaft (Q9976)

Aus STA Dokumentationsplattform
Version vom 20. Dezember 2022, 17:42 Uhr von Professional.Wiki (Diskussion | Beiträge) (‎Neues Objekt erstellt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Beschreibung vorhanden
Sprache Bezeichnung Beschreibung Auch bekannt als
Deutsch
STA-Regel: Vertriebsort | RDA-Eigenschaft - Übergeordnete Gebietskörperschaft
Keine Beschreibung vorhanden

    Aussagen

    Berücksichtigen Sie sowohl den Ortsnamen (Stadt, Ortschaft usw.) als auch den Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften (Staat, Provinz usw. und/oder Land), wenn diese in der Informationsquelle enthalten sind.
    0 Fundstellen
    <strong>Beispiel</strong>
    0 Fundstellen
    Optional können Sie den&nbsp;Namen der übergeordneten Gebietskörperschaft in eckigen Klammern angeben, wenn dieser in der Manifestation nicht genannt ist, diese Angabe aber für die Identifizierung oder den Zugang als wichtig angesehen wird.
    0 Fundstellen
    <strong>Beispiel</strong>
    0 Fundstellen