Körperschaft – Bevorzugter Name (P90)
Version vom 20. Dezember 2021, 06:38 Uhr von Mathias Manecke (Diskussion | Beiträge) (Aussage geändert: Property:P10: Informationsquellen)
GND-Datenfeld für den bevorzugten Namen einer Körperschaft (Organisation, Verein, Gesellschaft, Partei, Firma usw.)
- PICA+ 029A
- PICA3 110
Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
Körperschaft – Bevorzugter Name
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GND-Datenfeld für den bevorzugten Namen einer Körperschaft (Organisation, Verein, Gesellschaft, Partei, Firma usw.)
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Datentyp
Zeichenkette
Aussagen
Das Feld enthält die bevorzugte Namensform einer Körperschaft.
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Die Erfassung einer Hauptkörperschaft ist obligatorisch.
Steht am Anfang ein zu überlesender Bestandteil, wird das erste Ordnungswort mit „@“ gekennzeichnet; darüber hinaus gibt es im bevorzugten Namen einer Körperschaft keine weiteren nicht-sortierenden Bestandteile.
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Im Unterfeld wird der bevorzugte Name einer Abteilung bzw. untergeordneten Körperschaft erfasst, wenn diese unselbstständig zu erfassen ist.
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Das Unterfeld wird zurzeit im bevorzugten Namen von Körperschaften nicht erfasst.
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Identifizierende Zusätze werden zur Unterscheidung gleichnamiger Körperschaften erfasst.
Das Unterfeld ist wiederholbar, aber mehrere direkt aufeinanderfolgende Zusätze werden nicht in jeweils eigenen Unterfeldern erfasst, sondern in einem Unterfeld mit Deskriptionszeichen aufgereiht. Zur Erfassung von Deskriptionszeichen in Unterfeldern vgl. EH-A-06
Die Inhalte von Zusätzen in diesem Unterfeld werden zusätzlich in den Beziehungs-Feldern erfasst. Die Beziehung wird dort im Unterfeld Anzeigerelevanz gekennzeichnet, wenn der Zusatz zur Hauptkörperschaft gehört. Zur Belegung des Unterfeldes Anzeigerelevanz vgl. EH-A-07„Belegung von 5XX $X“ und EH-K-06„Gleichnamigkeit“
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EH-A-07: Belegung von 5XX $X
EH-K-06: Gleichnamigkeit
temporär für Migration
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Angaben zum Regelwerk werden mit der einleitenden Formel R: erfasst.
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nein
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Für die Bestimmung des bevorzugten Namens einer Körperschaft gelten die Ressource Description and Access (RDA) unter Berücksichtigung der Anwendungsregeln (AWR) und Erläuterungen (ERL) für den deutschsprachigen Raum und der Erfassungshilfen (EH)
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Gemäß RDA 11.2.1 ist ein Name der Körperschaft ein Wort, ein Zeichen oder eine Gruppe von Wörtern und/oder Zeichen, unter dem/der eine Körperschaft bekannt ist.
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Die Erfassung der Namen von Körperschaften erfolgt gemäß den allgemeinen Richtlinien zum Erfassen von Namen, die unter RDA 8.5 vorgegeben sind, ggf. unter Berücksichtigung angegebener Anhänge.
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Informationsquellen
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Der bevorzugte Name einer Körperschaft wird gemäß RDA 11.2.2.2 aus den folgenden Quellen (in dieser Reihenfolge) bestimmt:
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den bevorzugten Informationsquellen (vgl. RDA 2.2.2) in Ressourcen, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen
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sonstigen formalen Angaben, die den Ressourcen entnommen werden, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen
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sonstigen Quellen (einschließlich Nachschlagewerke).
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Zu den mit einer Körperschaft in Verbindung stehenden Ressourcen gehört auch die Homepage der Körperschaft. Wenn weder die bevorzugten Quellen noch die in Verbindung stehenden Ressourcen wie die Homepage zur Ermittlung des Namens der Körperschaft zur Verfügung stehen bzw. ausreichen, werden die Nachschlagewerke gemäß der Rangfolge der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“ genutzt.
Eine Fundstelle
Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND
Gemäß RDA 11.2.2.3 wird der Name als bevorzugter Name der Körperschaft gewählt, unter dem eine Körperschaft im Allgemeinen identifiziert wird. Das ist nicht unbedingt der offizielle Name.
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Zusätzliche Bestimmungen zur Wahl des bevorzugten Namens bei mehreren Formen desselben Namens vgl. RDA 11.2.2.5 für die Bildung des normierten Sucheinstiegs.
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Die bevorzugten Informationsquellen nach RDA 2.2.2 sind Quellen, die Teil der Ressource selbst sind und die geeignet sind für die Art der Beschreibung (vgl. RDA 2.1) und das Präsentationsformat der Ressource (vgl. RDA 2.2.2.2—2.2.2.4). Sie werden gemäß RDA 2.2.2 nach Medientypen festgelegt.
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Für Ressourcen mit mehreren Seiten ist es im Normalfall nach RDA 2.2.2.2 die Titelseite. Für eine Online-Ressource (Webseite) ist es nach RDA 2.2.2.4.2 im Normalfall der Eingangsbildschirm.
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Wenn die bevorzugte Informationsquelle zur Bestimmung des Namens nicht ausreicht, werden die gesamte Ressource und weitere Informationsquellen wie Nachschlagewerke herangezogen. In der Sacherschließung gilt die gesamte Vorlage bzw. Nachschlagewerke als bevorzugte Informationsquelle.
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In der Sacherschließung gilt die gesamte Vorlage bzw. Nachschlagewerke als bevorzugte Informationsquelle.
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Die Regelungen und AWR unter RDA 11.2.2.5-11.2.2.5.4 sind alle unter Berücksichtigung der Ausnahmen und Sonderregelungen unter RDA 11.2.2.5.4 Gebräuchlicher Name zu sehen.
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Verschiedene Namensformen
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Liegen verschiedene Namensformen in der bevorzugten Informationsquelle vor, so wählt man den förmlich präsentierten Namen als bevorzugten Namen. Wenn keine Namensform förmlich präsentiert ist oder aber alle Namen förmlich präsentiert sind, wird die gebräuchlichste Namensform gewählt. Dies ist die am häufigsten vorgefundene Form.
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Die gebräuchlichste Form kann auch eine kurze Namensform bzw. Initialform sein.
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Förmlich präsentierte Namen sind z.B. Namen aus der Verantwortlichkeitsangabe, dem Copyrightvermerk, dem Impressum oder der Adressangabe. Namen aus dem Sachtitel oder dem Fließtext gelten nicht als förmlich präsentiert. Für förmlich präsentierte Namen von Webseitenwerden die Angaben aus den Quellen in folgender Reihenfolge entnommen:
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Impressum bzw. Kontaktadresse
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Darstellung der Körperschaft, wie z.B. „Über uns“, „Wer sind wir?“, Geschichte, Satzung etc.
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Zuletzt: im Layout der Webseite (oberste Zeile, Logo), hervorgehobener Name oder ggf. Kurzbezeichnung. (Nicht immer sind alle Elemente vorhanden. Da häufiger ein Impressum als eine Satzung angeboten wird, wurde diese Reihenfolge festgelegt; beim Vorhandensein einer Satzung bietet es sich ggf. an, die Namensform aus der Satzung zu übernehmen). (Erl. 1 zu RDA 11.2.2.5).
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Sprache des bevorzugten Namens
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Wenn der Name in verschiedenen Sprachen vorkommt, wird gemäß RDA 11.2.2.5.2 die Form in der offiziellen Sprache der Körperschaft als bevorzugter Name gewählt.
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Gibt es mehrere offizielle Sprachen, und eine davon ist deutsch, so wird die deutsche Form zum bevorzugten Namen. Ist deutsch keine der offiziellen Sprachen oder ist die offizielle Sprache nicht bekannt, so wird die Form in der Sprache, die überwiegend in Ressourcen verwendet wird, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen, als bevorzugter Name gewählt.
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Im Zweifelsfall wird die Form gewählt, die als erstes in der zuerst erhaltenen Ressource präsentiert ist.
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Internationale Körperschaften
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Wenn der Name einer internationalen Körperschaft in Ressourcen, die mit ihr in Verbindung stehen, in deutscher Sprache verwendet wird, wird gemäß RDA 11.2.2.5.3 diese Form als bevorzugter Name gewählt.
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Liegt in den Ressourcen, die mit der Körperschaft in Verbindung stehen, einschließlich der Homepage der Körperschaft, keine deutsche Namensform vor, wird der im Deutschen gebräuchliche Name als bevorzugter Name gewählt. Die Gebräuchlichkeit wird gemäß der „Liste der fachlichen Nachschlagewerke für die GND“ ermittelt.
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Lässt sich kein deutscher Name und auch keine im Deutschen gebräuchliche Form gemäß den Nachschlagewerken ermitteln, gilt gemäß RDA 11.2.2.5.2 die Form in der offiziellen Sprache der Körperschaft als bevorzugter Name.
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Die im Deutschen gebräuchliche Form ist die Form, die ein deutscher Muttersprachler verwendet. Es muss nicht zwingend eine deutsche Form sein, aber es ist die gebräuchliche Form innerhalb der deutschen Sprache (es kann ein Lehnwort oder auch ein Akronym sein).
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Es gelten die allgemeinen Richtlinien zum Erfassen von Namen, die unter RDA 8.5 aufgeführt sind. Außerdem finden die AWR 1 und 2 zur Zeichensetzung beim Übertragen (RDA 1.7.3) Anwendung.
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Für Namen von Körperschaften sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:
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Die Körperschafts- und Konferenznamen beginnen großgeschrieben. Je nach vorliegender Sprache werden die Wörtern im Innern unterschiedlich geschrieben (genaue Regeln vgl. Anhänge A.10, A.16, A.33-A.55). Wenn es keine speziellen Regelungen zu Körperschaften (eigener Abschnitt wie bei Französisch A.40) bei der betreffenden Sprache gibt, gelten die Regeln gemäß A.16.
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Diese Regeln gelten auch für Sprachen, die in Anhang A gar nicht aufgeführt werden (Aserbaidschanisch). Für die Körperschaften und Konferenzen mit einem deutschsprachigen Namen bedeutet dies, dass im Namen alles groß geschrieben wird bis auf Artikel, Konjunktionen und Präpositionen.
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Wenn die Körperschaft bewusst eine ungewöhnliche Schreibweise benutzt, wird diese so übernommen. Bewusst ungewöhnlich ist auch eine durchgehende Kleinschreibung. Dagegen dient eine vollständige Großschreibung oft nur der Hervorhebung des Namens in der Ressource und ist keine ungewöhnliche Schreibung.
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Real existierende Körperschaften können eine Internetadresse als spezifischen Namen haben; erfassen Sie sie unter diesem. (= ERL zu 11.2.1.1)
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Im Deutschen sind Körperschaftsnamen häufig zusammengesetzte Substantive (Komposita), die eigentlich mit Bindestrich verbunden sein müssten. Fehlen diese in den Informationsquellen, werden sie für die Vorzugsbenennung nicht ergänzt. Die Bindestrichform kann als ein abweichender Name erfasst werden. (vgl. AWR zu 1.7.3; im Anhang zur EH-K-01)
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Erstreckungsstriche
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Wenn der Name von einer Körperschaft Elemente enthält mit einem Erstreckungsstrich, wird dieser ohne Leerzeichen geschrieben. (vgl. AWR zu 1.7.3)
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Kommen in den Körperschafts- oder Konferenznamen Initialen vor, werden diese mit oder ohne Punkt dazwischen erfasst, abhängig von ihrer üblichen Schreibung. Die jeweils andere Form kann als abweichender Name erfasst werden, wenn diese für die Recherche einen wichtigen Sucheinstieg darstellt.
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Es werden keine Spatien zwischen einem Punkt usw. und eine darauffolgende Initiale oder zwischen getrennten Buchstaben oder Initialen, die ohne Punkte in der Informationsquelle erscheinen, gesetzt. (vgl. RDA 8.5.6.2).
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Einleitende Artikel
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Einleitende Artikel werden gemäß der AWR zu RDA 11.2.2.8 erfasst. Wenn der Artikel zum bevorzugten Namen gehört und so selber angegeben wird, dann wird er groß geschrieben entsprechend dem Beispiel bei RDA 11.2.2.8. "Der Wehrbeauftragte".
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Als Überlesungszeichen wird „@“ („Klammeraffe“) verwendet (PICA). In Aleph und Alma wird das Nichtsortierzeichen gesetzt.
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Juristische Wendungen
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Juristische Wendungen werden am Anfang oder am Schluss des Körperschaftsnamens bei der Wahl des bevorzugten Namens weggelassen, es sei denn, dass sie unlösbarer Bestandteil des Namens sind oder ohne sie nicht kenntlich ist, dass es sich um eine Körperschaft handelt.
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Im letzteren Fall werden juristische Wendungen am Anfang des Namens mit Komma angeschlossen an das Ende gestellt. Die unveränderte Form soll als abweichender Name erfasst werden.
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Zahlen, die als Ziffern oder als Wörter ausgedrückt sind
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Zahlen, die als Ziffern oder als Wörter ausgedrückt sind, werden in der Form erfasst, in der sie in der Informationsquelle erscheinen. Für Bestimmungen zum Erfassen einer Ordinalzahl als Bezeichnung, die mit der Benennung einer Konferenz, eines Kongresses, einer Tagung usw. in Verbindung steht, vgl. RDA 11.6.1
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Rechtschreibreformen
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Gemäß RDA 11.2.2.5.1 wird der bevorzugte Name einer Körperschaft bzw. einer Konferenz bei abweichenden Schreibweisen in der zuerst vorkommenden Form erfasst. Die anderen Schreibweisen werden als abweichende Namen erfasst.
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In Ländern, in denen Rechtschreibreformen durchgeführt wurden/werden, wird der bevorzugte Name auf die neue Rechtschreibung geändert, sobald die Namensform in der neuen Schreibweise in Ressourcen, die mit der Körperschaft bzw. der Konferenz in Verbindung stehen, vorkommt. Die Namensform in der alten Schreibweise wird als abweichende Namensform erfasst (vgl. LC PCC PS zu RDA 11.2.2.5.1).
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Laut Homepage lautet der Name heute: „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“; d.h. die Rechtschreibreform, die nun eine Schreibung mit 3-fs vorsieht, wurde im Namen umgesetzt.
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Normierter Sucheinstieg mit dem bevorzugten Namen: Deutschland. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
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Zusätzlicher Sucheinstieg mit dem abweichenden Namen: Deutschland. Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
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Die Verwendung des Feldes für die Satzart Körperschaft ist obligatorisch und für alle anderen Satzarten nicht zugelassen.
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