Musikwerke | RDA-Allgemeines (Q8579): Unterschied zwischen den Versionen
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(Aussage erstellt: Beschreibung (P7): Als Musik-Ressource gelten Schulbücher, die (ausschließlich oder überwiegend) Musikwerke und/oder in sich vollständige Teile (Sätze und dgl.) von Musikwerken für den Schulgebrauch enthalten (z. B. Schulliederbücher, Sammlungen für Schulchöre, Sammlungen von Orchesterstücken für Schulorchester). Davon ausgenommen sind Schulbücher des Faches Musik (Lehrmittel „für die Hand des Schülers“ an allgemeinbildenden Schulen, sowie die dazu erschienenen Arbeit…) |
(Aussage erstellt: Beschreibung (P7): Ressourcen für den liturgischen Gebrauch werden nach den RDA-Regelwerksstellen für Musik-Ressourcen erfasst, wenn sie überwiegend Musikwerke enthalten (z. B. Kirchenliederbücher, Gesangbücher). Überwiegt der textliche Anteil, gelten sie nicht als Musik-Ressourcen nach RDA (z. B. Graduale Romanum).) |
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Eigenschaft / Beschreibung | |||
+ | Ressourcen für den liturgischen Gebrauch werden nach den RDA-Regelwerksstellen für Musik-Ressourcen erfasst, wenn sie überwiegend Musikwerke enthalten (z. B. Kirchenliederbücher, Gesangbücher). Überwiegt der textliche Anteil, gelten sie nicht als Musik-Ressourcen nach RDA (z. B. Graduale Romanum). | ||
Eigenschaft / Beschreibung: Ressourcen für den liturgischen Gebrauch werden nach den RDA-Regelwerksstellen für Musik-Ressourcen erfasst, wenn sie überwiegend Musikwerke enthalten (z. B. Kirchenliederbücher, Gesangbücher). Überwiegt der textliche Anteil, gelten sie nicht als Musik-Ressourcen nach RDA (z. B. Graduale Romanum). / Rang | |||
+ | Normaler Rang |
Version vom 18. Juli 2023, 14:27 Uhr
Keine Beschreibung vorhanden
Sprache | Bezeichnung | Beschreibung | Auch bekannt als |
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Deutsch |
Musikwerke | RDA-Allgemeines
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Keine Beschreibung vorhanden
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Aussagen
RDA-A-WEM
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Definition/Abgrenzung Musikwerk
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Der Geltungsbereich der spezifischen Regeln für Musik (Noten, Tonträger, etc.) in RDA DACH erstreckt sich auf Ressourcen und ihre enthaltenen Teile, in denen die Musik als Ton, Ton- und Bilddarstellung, als Noten im Vordergrund steht oder im Verhältnis zu anderen Bestandteilen der Vorlage wie Texten, Abbildungen, Kommentaren, Dokumentationen, Moderationen und dgl. deutlich überwiegt. Die Materialart der Vorlage spielt dabei keine Rolle. Ressourcen, die lediglich Beispiele, Ausschnitte oder Incipits aus Musikwerken (meist in Kombination mit Text und/oder Bildern) enthalten, fallen nicht in den Geltungsbereich der RDA-Regelwerksstellen für Musik-Ressourcen. Bei Mischformen werden die einzelnen Bestandteile nach den jeweils zutreffenden RDA-Regelwerksstellen behandelt.
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Als Musik-Ressource gelten Schulbücher, die (ausschließlich oder überwiegend) Musikwerke und/oder in sich vollständige Teile (Sätze und dgl.) von Musikwerken für den Schulgebrauch enthalten (z. B. Schulliederbücher, Sammlungen für Schulchöre, Sammlungen von Orchesterstücken für Schulorchester). Davon ausgenommen sind Schulbücher des Faches Musik (Lehrmittel „für die Hand des Schülers“ an allgemeinbildenden Schulen, sowie die dazu erschienenen Arbeitsmittel und die bibliografisch dazugehörigen Bände „für die Hand des Lehrers“), die Zitate aus Musikwerken bzw. vollständige Musikbeispiele enthalten (meist in Kombination mit Text und/oder Bildern).
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Ressourcen für den liturgischen Gebrauch werden nach den RDA-Regelwerksstellen für Musik-Ressourcen erfasst, wenn sie überwiegend Musikwerke enthalten (z. B. Kirchenliederbücher, Gesangbücher). Überwiegt der textliche Anteil, gelten sie nicht als Musik-Ressourcen nach RDA (z. B. Graduale Romanum).
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